Wenn ein Erbe das Recht hat, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zum Ertragswert zu übernehmen, ist für die Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs Pflichtteil Landwirtschaft nach § 2312 BGB der Ertragswert maßgebend. Der § 1376 Abs. 4 BGB sieht für die Ermittlung des Zugewinnausgleichs eine entsprechende Regelung vor. Für die Anwendung der Vorschrift kommt es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erbfalls an.

Wertermittlung bei Pflichtteil Pflichtteilergänzungsanspruch

Wert eines Landgutes Landwirtschaft

BGB § 2312 Wert eines Landguts
(1) Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend. Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt, so ist dieser maßgebend, wenn er den Ertragswert erreicht und den Schätzungswert nicht übersteigt.


(2) Hinterlässt der Erblasser nur einen Erben, so kann er anordnen, dass der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert oder ein nach Absatz 1 Satz 2 bestimmter Wert zugrunde gelegt werden soll.
(3) Diese Vorschriften finden nur Anwendung, wenn der Erbe, der das Landgut erwirbt, zu den in § 2303 bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen gehört.

BGB

Pflichtteilsberechtigte Person

Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge des Erblassers, die durch Erbfolge ausgeschlossen sind (§ 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ebenso gehören zu dem Personenkreis Eltern und der Ehegatte des Erblassers, sofern sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind (§ 2303 Abs. 2 BGB).

Erbe Ordnung
Schema Erben 1. Ordnung 2. Ordnung 3. Ordnung

Verkehrswert

Für die Bemessung von Pflichtteilsansprüchen wird als Wert im Sinne des BGB§ 2311 Abs. 2 der Verkehrswert Marktwert im Sinne des BauGB§ 194 BauGB angesehen, der nach den einschlägigen Wertermittlungsverfahren ermittelt wird. Bei der Wertermittlung sind der gewöhnliche Geschäftsverkehr, die allgemeinen Wertverhältnisse, die rechtlichen und tatsächlichen Eigenschaften sowie die Beschaffenheit des Grundstücks (allgemeine und besondere objektspezifischen Grundstücksmerkmale) zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse i.S. des § 194 BauGB und § 9 Abs. 2 ImmoWertV müssen unberücksichtigt bleiben. Das BGB schreibt kein bestimmtes Wertermittlungsverfahren vor und gibt auch keine Vorgaben zur Beauftragung bestimmter Sachverständiger oder gar des Gutachterausschusses für Grundstückswerte nach den §§ 192 ff. BauGB.

Bei der Ermittlung von Grundstückswerten für die Bemessung von Pflichtteilsansprüchen kann nicht einfach der volle Wert Verkehrswert Marktwert auf der Grundlage eines missverstandenen Stichtagsprinzips ermittelt werden, den das Grundstück im Zeitpunkt des Erbfalls hatte. Dies könnte im Einzelfall wiederum dazu führen, dass vorübergehende Schwankungen mit ihren Zufälligkeiten zu unbilligen Ergebnissen führen. Der sich im Zeitpunkt des Erbfalls ergebende Verkehrswert bzw. Marktwert stellt demzufolge in derartigen Fällen lediglich einen Anhaltspunkt dar.

Es kann von dem sich im Zeitpunkt des Erbfalls mutmaßlich ergebenden Wert abgewichen werden, wenn z.B. in diesem Zeitpunkt ein kurzfristiger und vorübergehender Preisverfall festgestellt wird und wenige Monate vor dem Tod des Erblassers oder z.B. ein Jahr später sich ein höherer Verkehrswert bzw. Marktwert ergibt. Allerdings müssen die Umstände, die eine Wertänderung bewirken, am Stichtag nachweislich erkennbar sein; die Wurzeln der Entwicklung müssen vor dem Stichtag liegen, Wurzeltheorie.

Ertragswert Pflichtteil Landwirtschaft

In der Regel fällt der Ertragswert eines land oder forstwirtschaftlichen Betriebs weitaus niedriger aus als der volle wirkliche Wert unter Fortführungsgedanken, der dem Verkehrswert Marktwert des Betriebs als Einheit entspricht. Der Sinn und Zweck der besonderen Regelung für landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Betriebe besteht darin, mit dem niedrigeren Ertragswert dem Übernehmer des Landgutes die Übernahme zu erleichtern und ihn vor übermäßigen Belastungen zu schützen; sie soll dem Erhalt schutzwürdiger landwirtschaftlicher Familienbetriebe dienen.

§ 2312 BGB kommt deshalb weder unmittelbar noch entsprechend zur Anwendung, wenn der Erblasser nur zu einem Bruchteil Eigentümer war; der Miteigentumsanteil ist dann mit seinem vollen wirklichen Wert Verkehrswert Marktwert anzusetzen. Das Gleiche gilt, wenn aufgrund eines Übergabevertrags Hofübergabe oder einer testamentarischen Anordnung das Landgut auf mehrere Erben übergehen soll und eine Erbengemeinschaft entsteht.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass bei Erbauseinandersetzungen unterschiedliche Wertansätze zur Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe herangezogen werden.

Kein Hoferbe

Wenn kein Hoferbe zur Verfügung steht, tritt bei mehreren Erben an dessen Stelle eine Erbengemeinschaft. In diesem Fall ist für die Erbabfindung der Verkehrswert Marktwert zu ermitteln. Wurde einer der Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und macht einen Pflichtteilsanspruch geltend, so bildet der Verkehrswert Marktwert die Abfindungsgrundlage. Als Bewertungsstichtag gilt nach BGB § 2311 der Todestag des Erblassers.

Ist ein Hoferbe vorhanden und hat der Erblasser keine Anordnung Übernahme zum Ertragswert nach BGB § 2049 getroffen, dann ist der volle wirkliche Wert Verkehrswert Marktwert unter Fortführungsgedanken des landwirtschaftlichen Betriebes maßgebend. Wenn der Erblasser testamentarisch verfügt, wer von den Erbberechtigten den Hof übernehmen soll (Vermächtnis), ist der Ertragswert gemäß BGB § 2049 zu ermitteln. Entscheidende Voraussetzung ist, dass es sich um ein Landgut handelt und damit das so genannte Landwirtschaftsprivileg zur Anwendung kommt.

Hat jedoch ein Miterbe das Recht, z.B. im Wege der Zuweisung nach GrdstVG § 13 bis 17, den landwirtschaftlichen Betrieb zu übernehmen, so gilt als Wertansatz der Ertragswert nach § 2049 BGB GrdstVG § 16. Übernimmt der Miterbe das Landgut zum Ertragswert, so ist der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend BGB § 2312 Abs. 1

Hofübergabe und Pflichtteil Landwirtschaft

Bei einer Hofübergabe durch Schenkung ergeben sich als Stichtag für den Bestand und Zustand der Hofanlage der Zeitpunkt der Schenkung und die Eigentumseintragung in das Grundbuch. Als Wertstichtage gelten der Zeitpunkt des Erbfalls oder der Zeitpunkt des Schenkungsvollzugs. Der niedrigere Wert von beiden ist anzusetzen (Niederstwertprinzip).

Schenkung des Hofes für Pflichtteil Landwirtschaft

Eine Schenkung des Hofes bleibt bei der Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB unberücksichtigt, wenn zurzeit des Erbfalls 10 Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen sind. Im Falle einer Schenkung an den Ehegatten kann sich der Zeitraum unter Umständen erheblich verlängern, da die 10-Jahres-Frist erst nach Auflösung der Ehe beginnt. Bei der Pflichtteilsergänzung ist innerhalb der 10-Jahres-Frist der Wert der Schenkung um 10 % pro Jahr zu reduzieren. Ein Jahr vor dem Erbfall ist der volle Umfang der Schenkung zu berücksichtigen

Fallgestaltung der Bewertung des Pflichtteil einer Landwirtschaft

Fallgestaltung:WertermittlungsstichtagAnsatz des WertesInfo
Erbfall ohne Hoferbe alsErbengemeinschaftErbfall*Verkehrswert Marktwert nach BauGB § 194 BauGB Fortführung des Betriebes oder Liquidationkein Ertragswert nach BGB § 2049
Zuweisung per GerichtErbfall*Ertragswert nach BGB § 2049Voraussetzung Beurteilung als Landgut GrdstVG§ 13 – 17 Grundstücksverkehrsgesetz
Erbfall mit HoferbeErbfall*Verkehrswert Marktwert nach BauGB § 194 BauGB Fortführung des Betriebes oder bis zur Liquidationkeine Anordnung Vermächtnis des Erblassers bzw. als Landgut Prüfen! BGB § 2312 Abs. 3 in Verbindung mit. BGB § 2303
Ertragswert BGB § 2049Voraussetzung ist Anordnung Vermächtnis des Erblassers und
Einstufung als Landgut
Übergabe Hofübergabe SchenkungErbfall* oder SchenkungsvollzugVerkehrswert Marktwert nach BauGB § 194 BauGB Fortführung des Betriebes oder bis zur Liquidationkeine Anordnung Vermächtnis des Erblassers bzw. keine Einstufung als Landgut Niederstwertprinzip BGB § 2325 Abs. 2 Abs. 3 Abschmelzung von 10 % p.A.
Prüfen BGB § 2312 Abs. 3 in Verbindung mit BGB § 2303
Übergabe Hofübergabe SchenkungErbfall* oder SchenkungsvollzugErtragswert BGB § 2049Voraussetzung Anordnung Vermächtnis des Erblassers BGB § 2312 und Einstufunhg Landgut
Niederstwertprinzip BGB § 2325 Abs. 2 Zustand: immer zum Zeitpunkt Schenkungsvollzug
Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe bei Erbauseinandersetzung

* Mit dem Tode einer Person, des Erblassers = Erbfall

Nießbrauch bei Pflichtteil Landwirtschaft

Laut ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt unter der Herrschaft des Niederstwertprinzips nur in dem Umfang ergänzungspflichtig, wie der Grundstückswert den Wert des dem Erblasser verbliebenen Nießbrauchs übersteigt.

Wenn der (ohne Berücksichtigung des Wohnungsrechts) ermittelte indexierte Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Schenkung unter dem Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erbfalls liegt, kommt es auf den Zeitpunkt der Schenkung (Grundstücksübertragung durch Grundbucheintragung = Eigentumseintragung ) an. In diesem Fall ist der Wert des Wohnungsrechts bei der Ermittlung des ergänzungspflichtigen Schenkungswerts in Abzug zu bringen.

Wenn dagegen der Grundstückswert im Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend ist, kommt ein Abzug nicht in Betracht, weil zu dem Zeitpunkt das Wohnungsrecht erloschen ist.

Relevante Rechtsgrundlagen Pflichtteil Landwirtschaft

Hofstelle Niedergeiselbach Lengdorf
Hofstelle Niedergeiselbach Lengdorf

Relevante Rechtsgrundlagen

  • BGB § 2303 Pflichtteilsberechtigte Höhe des Pflichtteils

Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

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    Mainburgerstr. 11
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