• In Deutschland gibt es landesspezifische Gesetze für die Hofübernahme nach dem Erbrecht.
  • Für landwirtschaftliche Betriebe gibt es neben der Höfeordnung auch verschiedene Anerbenrechte und Erbrechte nach dem BGB-Erbrecht.
  • Der Ertragswert des landwirtschaftlichen Betriebes wird zumeist zur Ermittlung des Pflichtteilsrechts weichender Erben herangezogen.
  • Seit der letzten Erbrechtsreform wird der Wert eines landwirtschaftlichen Betriebes (Ertrags- oder Verkehrswert) für die Berechnung der Pflichtteile linear über 10 Jahre abgeschrieben.
  • Unter bestimmten Fortführungsvoraussetzungen kann man eine Schenkungs- oder Erbschaftsteuer bei landwirtschaftlichen Betrieben vollständig vermeiden.

In Deutschland gibt es einige Besonderheiten bei der Regelung des landwirtschaftlichen Erbrechts. Das Ziel ist es, die Zersplitterung eines landwirtschaftlichen Betriebes durch die Erbfolge zu vermeiden. Aus diesem Grund sieht das deutsche Erbrecht vor, dass landwirtschaftliche Betriebe nur an einen Hoferben weitergegeben werden dürfen, der zur Fortführung des Betriebes und zur Hofübernahme am besten geeignet ist.
Die Bildung von Erbengemeinschaften nach dem landwirtschaftlichen Erbrecht soll auch aus strukturpolitischen Gründen verhindert werden.

Erbrechtliche Vorschriften auf Länderebene

In Deutschland gibt es unterschiedliche erbrechtliche Vorschriften auf Länderebene für die Hofübernahme. Deshalb gibt es kein einheitlich geregeltes Erbrecht für landwirtschaftliche Betriebe in Deutschland. Die Höfeordnung gilt im Nordwesten der Republik, andere Bundesländer haben landesrechtliche Anerbengesetze geschaffen und in manchen Bundesländern gilt das Landgüterrecht des BGB. Die Verteilung der unterschiedlichen Erbrechtsbestimmungen in Deutschland finden Sie in der folgenden Übersicht:

BundeslandErbrechtsbestimmungen
Baden-WürttembergAnerbenrecht
BayernAnerbenrecht
BerlinBGB Erbrecht
BrandenburgBGB Erbrecht
BremenHöfeO Höfeordnung
HamburgHöfeO Höfeordnung
HessenAnerbenrecht
Mecklenburg VorpommernBGB Erbrecht
NiedersachsenHöfeO Höfeordnung
Nordrhein WestfalenAnerbenrecht
Reheinland PfalzAnerbenrecht
SaarlandAnerbenrecht
SachsenBGB Erbrecht
Sachsen-AnhaltBGB Erbrecht
Schleswig-HolsteinHöfeO Höfeordnung
ThüringenBGB Erbrecht

Gesetzliche Erbanteil des Ehegatten und der Kinder nach BGB

GüterstandEhegatte1 Kind2 Kinder3 Kinder und mehr
Zugewinngemeinschaft1/21/2je 1/4jeweils gleicher Anteil von 1/2
Gütergemeinschaft1/43/4je 3/8jeweils gleicher Anteil von 3/4
Gütertrennung½ (1 Kind)
1/3 (2 Kinder)
¼ (3 Kinder und mehr)
1/2je 1/3jeweils gleicher Anteil von 3/4
* Die Erbanteile bei der Gütergemeinschaft beziehen sich auf den Anteil des verstorbenen Ehegatten (ca. ½ des Gesamtgutes).
  Je nachdem, welcher Güterstand von den Eheleuten bei Eheschließung gewählt wurde, ändern sich die Erbquoten der Ehegatten und damit auch der erbberechtigten Kinder.
Quelle: Aus BZL-Heft „Ehe- und Erbrecht in der Landwirtschaft“, Bestell-Nr. 1202, S. 10

HöfeO Höfeordnung

Die Höfeordnung ist in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg gültig. Sie regelt, dass ein Hof im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten stehen muss und einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 Euro haben muss. Die zentrale Regelung zur Erbfolge ist im § 4 HöfeO formuliert.

Der Hof fällt als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur einem der Erben (dem Hoferben) zu. An seine Stelle tritt im Verhältnis der Miterben untereinander der Hofeswert

§ 4 HöfeO

Dabei ist dies auch für den Fall gültig, dass ein Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag verfasst hat und dort mehr als einen ERben benannt hat.Diese Dokument wäre folglich ungültig. Für den Fall, dass der Erblasser weder Testament noch Erbvertrag hinterlassen hat und den Hof auch nicht im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge übertragen hat, ist die Erbfolge nach der Höfeordnung eindeutig geregelt.


Wenn Ehepartner gemeinschaftliche Eigentümer des Hofes waren, so wird im Falle des Todes eines Ehepartners der überlebende Ehegatte alleiniger Hoferbe. Außerdem ist auch der Erbfall geregelt, wenn der Hof dem Erblasser allein gehörte. Dabei kommen, ähnlich wie beim gesetzlichen Erbrecht, nach Rangfolge Kinder, Ehepartner, Eltern und Geschwister zum Zuge.

Anerbenrecht

Das Anerbenrecht ist in Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Bremen für die Betriebsübernahme gültig. Es gilt dort wie bei der Höfeordnung auch, dass nur ein Erbe den ganzen Hof übernehmen kann und dass weichende Erben eine Abfindung erhalten müssen.

Wenn weder Testament noch Erbvertrag des Erblassers vorhanden sind, fällt der Hof beim Tod des Eigentümers allen Miterben entsprechend ihren gesetzlichen Erbteilen zu. Die Erbengemeinschaft teilt den gesamten Nachlass entweder gütlich oder gerichtlich nach dem Verkehrswert untereinander auf. Allerdings kann der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag anordnen, dass einer der Miterben den Hof als sogenanntes Landgut gemäß § 2049 BGB erbt. Hierbei werden in diesem Fall die Miterben auf der Basis eines gegenüber dem Verkehrswert niedrigeren Ertragswerts des Betriebes abgefunden

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Überblick über die anerbenrechtlichen Sondervorschriften

bei Erbe Landwirtschaft

Baden Würtenberg:
BadHofGG Badisches Gesetz, die geschlossenen Hofgüter betreffend
Brandenburg:
BbgHöfeOG Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg (BbgHöfeOG)
vom 19. Juni 2019
Bremen:
BremHöfeG Bremisches Höfegesetz vom 19. Juli 1948 (Brem.GBl. S. 124) Sa BremR 7811 a 2 zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Änd. von Vorschriften zum Wegfall von Befristungen vom 19.12.2014 (Brem.GBl. S. 775)
Hamburg:
HöfeO partielles Bundesrecht
Hessen:
HessLandgüterO
Niedersachsen:
HöfeO partielles Bundesrecht
NRW Nordrhein Westfalen:
HöfeO partielles Bundesrecht
RLP Rheinland Pfalz:
RhPfHöfeO
Schleswig Holstein
HöfeO partielles Bundesrecht

Pflichtteilsregelungen in der Landwirtschaft

Im Bereich des Pflichtteilsrechts in der Landwirtschaft sieht das deutsche Erbrecht vor, dass der Betrieb nur an einen Hoferben, der zur Fortführung des Betriebes am besten geeignet ist, weitergegeben wird. Es soll durch spezielle erbrechtliche Regelungen die Zersplitterung eines landwirtschaftlichen Betriebes in den meisten Bundesländern verhindert werden.
Deshalb wird diese grundsätzliche gesetzliche Bestrebung auch im Bereich des Pflichtteilsrechts fortgesetzt. Dabei will man durch sicherstellen, dass sich die finanziellen Belastungen eines Hoferben, wegen notwendiger Abfindungszahlungen an die weichenden Erben, in Grenzen halten und deshalb auch die Existenz des Hofes nicht gefährdet wird.Dies geschieht durch von der erbrechtlichen Norm abweichende Vorschriften. Allerdings gelten hier je nach Bundesland sehr unterschiedliche gesetzliche Grundlagen.

Die Regelungen zu Abfindungen weichender Erben in der Landwirtschaft weichen vom vorherrschenden Grundsatz des BGB Pflichtteilsrechts ab. wonach für die Höhe des Pflichtteilsanspruchs der tatsächliche Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls entscheidend ist. Dabei soll die Abfindung nach dem gesetzgeberischen Willen für den übernehmenden Hoferben eine geringere Belastung mit sich bringen.
In der Höferordnung wird dieses Ziel dadurch erreicht, dass den weichenden Erben nach § 12 HöfeO zwar ein Abfindungsanspruch in Geld zugebilligt wird, dieser sich jedoch nicht nach dem Zeitwert der Hofstelle bemessen soll, sondern auf das Eineinhalbfache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes im Sinne des § 48 des Bewertungsgesetzes beschränkt wird. Dabei können je nach Einzelfall auf diesen Abfindungsbetrag Zuschläge oder Abschläge erfolgen, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Nach dem BGB Erbrecht ist in § 2312 BGB bestimmt, dass für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs auf den im Vergleich zum Zeitwert regelmäßig niedrigeren Ertragswert abgestellt werden muss.
Für den Fall, dass das Grundstücksverkehrsgesetz bei der Vererbung des Hofes maßgebend ist, dann bestimmt § 16 GrdstVG, dass Abfindungen ebenfalls nicht auf Grundlage des Zeitwertes, sondern ebenfalls nach Maßgabe des sogenannten Ertragswertes bestimmt werden. Dabei bestimmt sich der Ertragswert eines landwirtschaftlichen Betriebes nach dem „Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann“ (§ 2312 BGB). Hierbei ist dann die konkrete Ermittlung des Ertragswertes jedoch nach landesspezifisch sehr unterschiedlichen Vorschriften vorzunehmen.

Pflichtteilsansprüche bei einer Hofübernahme entstehen grundsätzlich erst im Erbfall, wenn sie nicht durch einen Erbverzicht vorab ausgeschlossen wurden. Eine Hofübergabe selbst begründet keinen Pflichtteilsanspruch für nicht berücksichtigte Angehörige. Im oben genannten Beispiel würden die beiden Schwestern des Sohnes erst im Todesfall eines Elternteils ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen können, wenn der Hof nicht durch einen Erbverzicht ausgeschlossen wurde.
Eine Hofübergabe bietet jedoch immer eine gute Gelegenheit, die Ansprüche weichender Erben zugunsten des Betriebes zu steuern. Dabei kann man bei der Hofübergabe weichenden Erben zur Ablösung des Pflichtteils gegen einen notariellen Pflichtteilsverzicht Zuwendungen machen. Hierbei kann man mehrere Vorteile gleichzeitig realisieren. Einerseits erhalten die Pflichtteilsberechtigten bereits bei der Hofübergabe etwas und werden berücksichtigt, andererseits wird der Übernehmer des Hofes nicht mehr mit Ausgleichsansprüchen belastet, da nach wirksamem Pflichtteilsverzicht keine Ansprüche mehr bestehen können. Deshalb kann der Übernehmer ohne diese Verpflichtungen den Hof weiter bewirtschaften.

Die letzte Erbrechtsreform hat das Pflichtteilsrecht zugunsten des Hofübernehmers verändert. Der Wert eines landwirtschaftlichen Betriebes (Ertrags- oder Verkehrswert) wird für die Berechnung der Pflichtteile linear abgeschrieben. Dabei gilt, dass ein Jahr nach der Hofübergabe nur noch 90%, nach zwei Jahren nur noch 80%, nach neun Jahren nur noch 10% und nach zehn Jahren nichts mehr anzurechnen ist. Vor der Erbrechtsreform waren 100% für zehn Jahre nach der Hofübergabe anzusetzen und danach von einem Tag auf den anderen nichts mehr. Die lineare Abschreibung beginnt heute mit dem Tag der Übergabe. Diese Gestaltung stärkt die Position des Übergebers gegenüber den Pflichtteilsberechtigten, diese früh abzufinden und damit zum Pflichtteilsverzicht zu verpflichten. Jedoch ist diese Gestaltung nur bei einer frühzeitigen Hofübergabe möglich, z. B. bei einer vorweggenommenen Erbfolge durch eine Schenkung.
Für die Erbschaftssteuer bei einer Landwirtschaft oder Schenkungsteuer bei der Hofübernahme gelten die gleichen Regelungen zu Freibeträgen und Steuersätzen wie für andere Erbschaften und Schenkungen auch. Eine 100%-ige Befreiung von diesen Steuern ist jedoch möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die Regelungen sind u.A.

  • Für den Fall, dass ein Hoferbe oder Hofübernehmer den Betrieb mindestens sieben Jahre weiterführt, entfällt für ihn die Erbschafts- beziehungsweise Schenkungsteuer komplett. Allerdings zählt dabei das Wohnhaus nicht zum Hof.
  • Weitere Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die Lohnsumme innerhalb der nächsten sieben Jahre nicht sinken darf. Dabei darf diese am Ende des 7-Jahreszeitraumes nicht geringer als 700 Prozent der Ausgangslohnsumme sein. Diese Regelung gilt jedoch nur für landwirtschaftliche Betriebe mit mehr als 20 festangestellten Mitarbeitern. Saisonkräfte werden hierbei nicht mitgezählt.
  • Weitere Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die Lohnsumme innerhalb der nächsten sieben Jahre nicht sinken darf. Dabei darf diese am Ende des 7-Jahreszeitraumes nicht geringer als 700 Prozent der Ausgangslohnsumme sein. Diese Regelung gilt jedoch nur für landwirtschaftliche Betriebe mit mehr als 20 festangestellten Mitarbeitern. Saisonkräfte werden hierbei nicht mitgezählt.
  • Ferner kann auch eine 85-prozentige Befreiung von der Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer gewährt werden beim Vorliegen folgender Voraussetzungen. Für den Fall, dass ein Hoferbe oder Hofnachfolger sich verpflichtet, den Betrieb mindestens fünf Jahre weiter fortzuführen, muss er nur 15 Prozent des Hofes versteuern. Dabei werden dann von den steuerpflichtigen 15 Prozent nochmals 150.000 Euro als Abzugsbetrag subtrahiert. Deshalb fällt für einen Betriebswert bis eine Mio. Euro keine Erbschaftssteuer an. Hierbei wird der Wert des Hofes vom Finanzamt nach Bewertungstabellen festgestellt, die sich an den Erträgen des landwirtschaftlichen Betriebes orientieren.
  • Weiterhin muss auch in diesem Fall die Lohnsumme am Ende des 5-Jahreszeitraumes nicht geringer als 400 Prozent der Ausgangslohnsumme sein. Allerdings gilt dies auch hier nur für landwirtschaftliche Betriebe mit mehr als 20 festangestellten Mitarbeitern und Saisonkräfte werden auch hier nicht mitgezählt.

    Michael Schönherr-Meixner
    Mainburgerstr. 11
    85356 Freising
    (Eingang Alois Steineckerstr.)

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